Statuten des Vereins feriupass.ch


Statuten Verein feriupass.ch

 

Name, Sitz

Art. 1

Der Verein feriupass.ch  im Bezirk Visp, im folgenden FePa genannt, besteht als Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz im Bezirk .

 

Zweck

Art. 2

Der FePa bezweckt die Organisation und Durchführung des Feriu(s)pass im Bezirk Visp gemäss folgenden Absichten: 

  • Der FePa bietet während den Ferien Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Bezirk Visp eine kostengünstige Möglichkeit für „Ferienaktivitäten im Bezirk Visp“ an.
  • Der FePa leistet einen Beitrag zur Standortattraktivität und Lebensqualität im Bezirk Visp.

Aufgaben

Art. 3

Zu den Aufgaben des FePa gehören: 

  • Konzeption / Planung des Feriu(s)passes
  • Suche von geeigneten Kurs-Angeboten / interessierten Freiwilligen HelferInnen
  • Kontrolle der Durchführung
  • Mithilfe bei der Organisation von Feriu(s)pass-Aktivitäten
  • Kommunikation der Angebote an die Zielgruppen
  • Sicherstellung der Finanzierung

 

Art. 4

Der FePa kann weitere Aufgaben annehmen, soweit sie dem Zweck dienen und sich an den Bedürfnissen der jungen Generation im Bezirk Visp orientieren.

 

Mitgliedschaft

Art. 5

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-und Ehrenmitgliedern. Als Aktivmitglieder werden in diesem Sinne Personen verstanden, die Einsitz in die Feriupasskommission nehmen und durch ihren Beitrag aktiv an der Planung und Umsetzung des Feriupasses partizipieren. Als Passivmitglieder werden Personen bezeichnet, die nicht Einsitz in die Feriupasskommission nehmen, jedoch in irgendeiner Form den Auftrag des Vereins mittragen und mitgestalten. Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes juristische oder natürliche Personen, die sich besonders um den Feriu(s)pass verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Beitragspflicht

Art. 6

Aktivmitglieder leisten ihren Beitrag in der aktiven Mitarbeit, Passivmitglieder leisten einen Jahresbeitrag . Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Art. 7

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über Genehmigung oder Abweisung des Gesuches. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen, wobei jedoch Berufung an die Generalversammlung zulässig ist. Der Eintritt in den Verein schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.

 

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach zwei Jahren und erneuert sich mit dem Bezahlen des Mitgliederbeitrages, bzw. der aktiven Mitarbeit um jeweils eine weitere Periode (zwei Jahre).

 

Art. 9

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder den Interessen desselben zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

Art. 10

Die Mitglieder verpflichten sich, nach bestem Wissen und Gewissen und mit persönlichem Einsatz den Verein zur Erreichung seiner Zweckbestimmungen zu unterstützen.

 

Organisation

Art. 11

Die Vereinsorgane sind: 

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren / die Revisionsstelle

 

Art. 12

Für die Bearbeitung in sich geschlossener und zeitlich befristeter Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.

 

Generalversammlung

Art. 13

 

Die ordentliche Generalversammlung findet  alle 2 Jahre im Anschluss an die Durchführung des Feriu(s)passes statt (i.d.R. im 1. Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres):

 

a) Protokoll der letzten Versammlung 

b) Jahresbericht der Präsidentin / des Präsidenten 

c) Jahresrechnung und Revisorenbericht 

d) Festlegung des Budgets und des Jahresbeitrages für Passivmitglieder 

e) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle 

f) Anträge von Mitgliedern

 

Art. 14

Der Vorstand kann ausserordentliche Versammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder durch schriftliche Eingabe verlangt.

 

Art. 15

Die Einladung zu den Versammlungen ist den Mitgliedern 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Anträge von Mitgliedern sind von diesen 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen.

 

Stimmrecht an der GV

Art. 16

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Aktiv-, Passiv-und Ehrenmitglieder. Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Vorstand

Art. 17

Dem Vorstand gehören mindestens 3 Aktiv-Mitglieder an. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme.

 

Art. 18

Dem Vorstand obliegen: 

a) die Vorbereitung der Generalversammlungen 

b) die Verabschiedung des Budgets 

c) die Aufnahme neuer Mitglieder und die Beantragung von Ausschlüssen 

d) alle übrigen Geschäfte, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen vorgehalten sind. 

e) Adäquate Informationspolitik / Öffentlichkeitsarbeit

 

Art. 19

Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Spesenentschädigungen. Der Vorstand kann darüber hinaus für bestimmte Aufgaben Entschädigungen ausrichten.

 

Revisoren

Art. 20

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht.

 

Finanzielles

Art. 21

Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen: 

  • Jahresbeitrag der Passivmitglieder
  • Gönner- und Sponsorenbeiträge
  • Erlös / Ertrag aus Vereinsanlässen
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten

 

Art. 22

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Auflösung

Art. 23

Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Das Vermögen fällt nach der Auflösung an eine Organisation, die einen ähnlichen Zweck verfolgt oder die einen sozialen Auftrag erfüllt und im Non-Profit Bereich tätig ist.

 

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 02. September 2009 im Rest. Hohlgässli in Stalden durch die Anwesenden genehmigt.